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Herzlich Willkommen beim Handelsregisteramt des Kantons Luzern

Hinweis über die Gebühren betreffend Neueintragung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie deren Löschungen bzw. Neueintragung einer GmbH

Neueintragungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie deren Löschungen, die bei uns am Schalter erledigt werden, sind bar zu bezahlen. Eine Rechnung wird in diesen Fällen nicht erstellt.
Bei Neueintragungen von GmbH's wird ab dem 01. Juli 2010 immer Vorauszahlung verlangt. Diese erfolgt mittels Vorauszahlungs-Rechnung an die Gründer/Geschäftsführer bzw. an die Urkundsperson.

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Aktualisiertes Merkblatt betreffend Opting-out                                  21.04.2010

Das Merkblatt für das Opting-out sowie die KMU-Erklärung bei Verzicht auf eine Revision
wurden angepasst und aktualisiert. Die einzureichenden Jahresrechnungen sind nun präzise
aufgeführt.
Das Merkblatt sowie die KMU-Erklärung bei Verzicht auf eine Revision sind unter Merkblätter/
Formulare zu finden.

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Firmenanpassungspflicht per 31. Dezember 2009

Bitte nehmen Sie folgendes Merkblatt zur Kenntnis.

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Aufforderung betreffend Wahl einer Revisionsstelle oder Verzicht auf eine eingeschränkte Revision

Bitte nehmen Sie folgende Publikation zur Kenntnis:

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Handelsregister
Das Handelsregister ist eine öffentliche Quelle für wirtschaftliche Informationen über Unternehmen. Es dient in erster Linie der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und dem Vertrauensschutz (Publizitätsfunktion). Eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht werden rechtlich verbindliche Tatsachen vorab bei privaten Rechtssubjekten, teilweise auch bei halbstaatlichen und staatlichen Institutionen.
Organisation
Das Handelsregister ist in der Schweiz dezentral organisiert und für dessen Führung sind in erster Linie die Kantone zuständig. Zur Zeit bestehen 28 Handelsregisterämter, welche für Auskünfte zur Verfügung stehen.
Eintragswirkung
Der Handelsregistereintrag hat entweder konstitutive (rechtserzeugende) oder deklaratorische (rechtsverkündende) Wirkung. Aufgrund der Öffentlichkeit des Handelsregisters gilt eine gesetzliche Kenntnisvermutung. Niemand kann einwenden,er habe eine Eintragung nicht gekannt, die Dritten gegenüber wirksam geworden ist (OR, Art. 933, SR 220).
Quelle: Bundesamt für Justiz
Handelsregister und Zefix
Haftung
Der Kanton Luzern und seine Verwaltungseinheiten mit Rechtspersönlichkeit übernehmen keinerlei Garantie für die Vollständigkeit und Korrektheit der Daten und Verweise, die Verfügbarkeit der Datenbank und die korrekte Funktion der Programme. Eine Haftung des Kantons Luzern und seiner Verwaltungseinheiten für direkten oder indirekten Schaden und Folgeschaden durch die Nutzung der Programme, Daten und Verweise auf dem Internet ist generell ausgeschlossen.
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AKTUELLE INFORMATIONEN

Mitteilung vom 23. Juni 2010

Aufgrund des grossen Geschäftseinganges werden eintragungsfähige Geschäfte und Vorprüfungen im Rahmen unserer Kapazitäten schnellstmöglich nach Eingangsdatum bearbeitet.

Wir danken für Ihr Verständnis.

Das Team des Handelsregisteramtes des Kantons Luzern

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